WilkommensbannerLogo-Förderverein
Der Vorstand
Die Satzung
Formulare
 unserer Schule
Termine
Mitglied werden
Bildergalerie
Presse/Sponsoren
Kontakt
Impressum
Auswahl10zurück zur Startseite
Auswahl9


Auswahl8


Satzung des Fördervereins der
Grundschule Römerberg,
Saarlouis — Roden

§1–   Name und Sitz
       (1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule
              Römerberg,Saarlouis―Roden.
       (2)  Der Verein soll die Rechtsform eines eingetragenen Vereins
              erlangen. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält
              er den Zusatz e.V.,
       (3)   Der Verein hat seinen Sitz in Saarlouis.

§2-   Zweck des Vereins

       (1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
               Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).
       (2)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral Aufgabe des
               Vereins ist es insbesondere,

               a) die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule zu fördern
               b) den Kontakt mit den ehemaligen Lehrern und Schülern zu pflegen,
               c) die Schule zu unterstützen, soweit nicht unmittelbar der
                   Schulträger zur Kostentragung herangezogen werden kann,
                   so vor allem
                   aa)  bei der Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel und
                          Ausstattungsgegenständen,
                   bb)  durch Förderung von Arbeitsgemeinschaften und
                          Gemeinschafts Veranstaltungen der Schule,
                    cc)  durch Zuschüsse zu Veranstaltungen im Interesse des
                           Schulbetriebes und der Schulgemeinschaft,
                    dd) durch Verleihung von Auszeichnungen für besondere
                           schulische und gemeinschaftsfördernde Leistungen durch
                           Prämien und Preise oder sportliche Leistungen für die
                           Schule,
                    ee)  durch wirtschaftliche Hilfe sozialer Härtefälle bei den
                           Schülern.
        (3)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
                 Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
        (4)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
                werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
                Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
                den Mitteln des Vereins.
                Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf
                keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
                sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
                werden.


§3-   Geschäftsjahr

        (1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
        (2)   Das 1.Geschäftsjahr endet mit dem Ablauf des bei Vereinsgründung
                laufenden Kalenderjahres.


§4―   Mitgliedschaft

       (1)    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
               die sich der Schule verbunden fühlt.
       (2)    Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt,
                über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher
                Mehrheit
       (3)    Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat,
                kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum
                Ehrenmitglied ernannt werden.
 
 
§5―   Beitrag

       (1)    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der
               Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
       (2)    Soweit Ehepaare oder beide Erziehungsberechtigte eines Schülers
               oder einer Schülerin Mitglied des Vereins sind, braucht der
                Beitrag nur für eine Person gezahlt zu werden.
       (3)    Der Vorstand kann auf Antrag in Einzelfällen den Beitrag
                ermäßigen oder stunden oder vorübergehend erlassen.


§6-   Beendigung der Mitgliedschaft

        (1)   Die Mitgliedschaft erlischt:
               a) durch den Tod,
               b) durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist spätestens 3
                   Monate zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären,
               c) durch Ausschluß.
        (2)   Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der
                Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein
                wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn ein Mitglied mit der
                Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 1 Jahr im Rückstand
                ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur
                Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos
                bleibt.
        (3)    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß
                 kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
                 Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch
                  entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung unter
                 Ausschluß des Rechtsweges.
         (4)    Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder bei Auflösung des  
                 Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.


§7-   Organe des Vereins

              Organe des Vereins die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§8-   Mitgliederversammlung

         (1)   Der Mitgliederversammlung obliegt es,
                 a)  die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
                 b)  den Vorstand zu wählen,
                 c)  die Wahl zweier Rechnungsprüfer durchzuführen, die mindestens
                       einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen
                       haben,
                d)   den Jahresbericht (Rechnungslegungsbericht) des Vorstandes
                       und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen
                       sowie den Vorstand zu entlasten,
                e)   die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden
                      Beitrages festzusetzen,
                 f)   über Satzungsänderungen zu beschließen,
                 g)  die vorzeitige Abberufung eines oder sämtlicher gewählter
                      Mitglieder des Vorstandes zu beschließen,
                 h)  die Auflösung des Vereins zu beschließen.
          (2)   a)  Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal Jahr
                       zusammen.
                  b) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes
                        und der Tagesordnung spätestens 16 Tage vor Beginn durch den
                        Vorsitzenden schriftlich zu Laden. Die Ladung erfolgt durch
                        Rundschreiben, das, soweit Eltern von Schülern zu den
                        Mitgliedern zählen, durch die Schule über die Schüler
                        verteilt werden kann. Zur Fristwahrung genügt Absendung bzw.
                        die Aushändigung der Einladung.
           (3)   Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
                   einberufen Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 der
                   Mitglieder es verlangt, oder der Vorstand sie beschließt. Die
                   Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat
                   unter Beachtung der gleichen Formalitäten zu erfolgen, wie sie
                   für die ordentliche Mitgliederversammlung maßgeblich sind.
           4)    a) die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im
                      Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf
                      die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschießt mit
                      einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
                      abgelehnt
                  b) Mitgliederversammlungen, in denen über Satzungsänderungen,
                      über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung
                      des Vereins entschieden wird, bedürfen der Anwesenheit von
                      mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder.Entscheidungen bedürfen
                      einer 2/3 Mehrheit.Ist die Mitgliederversammlung
                      beschlussunfähig, wird erneut nach §8-(2).b) zu einer
                      Mitgliederversammlung eingeladen. Für diese Mitglieder-
                      versammlung gilt dann §8-(4).a.
             (5)    über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
                      anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
                      zu unterzeichnen ist.


§9-   Vorstand

        (1)    Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen
                der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
        (2)    Der Vorstand besteht aus:
                 a) dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
                     dem Schatzmeister, dem Organisationsleiter und bis zu
                     3 Beisitzern,
                 b) dem jeweiligen Schulelternsprecher und dem Leiter der Schule.
                     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
                     einzeln für 2 Geschäftjahre gewählt. Die unter §9-(2).b
                     aufgeführten Vorstandsmitglieder gehören dem Vorstand Kraft
                     ihres Amtes an. Sie können sich bei Vorstandssitzungen durch
                     ihren Vertreter im Amt vertreten lassen. Nach Ablauf der
                     Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen
                     Vorstandes kommissarisch im Amt.
           (4)    Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die
                    verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen
                   Vorstandsmitglied wahrgenommnen Aufgaben für den Rest der
                   Amtszeit unter sich.
           (5)    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-
                    gleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
           (6)    a) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende,
                         der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
                    b) Der 1. und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten
                         den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist
                         einzelvertretungsberechtigt.
            (7)    Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige
                     Aufwendungen können erstattet werden.
            (8)    Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch
                     Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören können und
                     zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder bei gezogen werden
                     können.


    §10-  Rechnungsprüfer


         Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder
         2 Rechnungsprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und
         der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist
         bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des
         Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 3 Monate nach
         Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.


§11-   Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

   (1)    Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf

           die Stadt Saarlouis bzw. deren Rechtsnachfolger als öffentlichem
           Schulträger mit der Verpflichtung über, es für die Grundschule
           Römerberg in Saarlouis-Roden zu verwenden. Das gleiche gilt,
           wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks
           beschließt, die vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt
           wird.
   (2)    Sollte die Grundschule Römerberg, Saarlouis—Roden, geschlossen
           und aufgelöst werden, so ist dafür Sorge zu tragen, dass das
           vorhandene Vereinsvermögen an der Schule eingesetzt wird, an der
           die Kinder aus Saarlouis—Roden unterrichtet werden.
    (3)   Liquidatoren sind die letzten Vorstandsmitglieder, sofern die
           Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.


§12-  Anwendung der Regelungen des BGB
 
            Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des
            BGB über Vereinsrecht Anwendung.


§13-  Inkrafttretung dieser Satzung

            Diese Satzung tritt am 24.9.1991 in Kraft,

Auswahl7
Auswahl4
Auswahl6
auswahl3
Auswahl5
auswahl2
auswahl2