Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung (AO).
(3) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie
eigen wirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als
Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus
den Mitteln des
Vereins.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich
tätig. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der
Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen
begünstigt
werden.
§3-
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das 1.Geschäftsjahr endet mit dem Ablauf des
bei Vereinsgründung
laufenden Kalenderjahres.
§4―
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person werden,
die sich der
Schule verbunden fühlt.
(2) Die Mitgliedschaft wird
beim Vorstand schriftlich beantragt,
über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit
(3) Wer sich um den Verein in
besonderer Weise verdient gemacht hat,
kann
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum
Ehrenmitglied ernannt werden.
§5―
Beitrag
(1) Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
(2)
Soweit Ehepaare oder beide Erziehungsberechtigte eines Schülers
oder
einer Schülerin Mitglied des Vereins sind, braucht der
Beitrag nur für eine Person gezahlt zu werden.
(3) Der
Vorstand kann auf Antrag in Einzelfällen den Beitrag
ermäßigen oder stunden oder vorübergehend erlassen.
§6-
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod,
b) durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist
spätestens 3
Monate zuvor gegenüber dem
Vorstand
schriftlich zu erklären,
c) durch Ausschluß.
(2) Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen,
die sich aus der
Zielsetzung des Vereins
ergeben, ausgeschlossen werden. Ein
wichtiger Grund
liegt u.a. vor, wenn ein Mitglied mit der
Zahlung des
Mitgliedsbeitrages länger
als 1 Jahr im Rückstand
ist und eine schriftliche
Mahnung mit der
Aufforderung zur
Beitragsentrichtung binnen
eines weiteren
Monats erfolglos
bleibt.
(3) Über den
Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß
kann
der Betroffene innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des
Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet die
nächstfolgende Mitgliederversammlung unter
Ausschluß des Rechtsweges.
(4) Die Mitglieder
haben bei Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des
Vereinsvermögens.
§7-
Organe des Vereins
Organe des Vereins die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8-
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a)
die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
b) den Vorstand zu wählen,
c) die
Wahl zweier
Rechnungsprüfer durchzuführen, die mindestens
einmal in jedem
Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen
haben,
d) den Jahresbericht
(Rechnungslegungsbericht) des
Vorstandes
und den Prüfungsbericht der
Rechnungsprüfer
entgegenzunehmen
sowie den Vorstand zu entlasten,
e) die Höhe des von den Mitgliedern
jährlich zu
entrichtenden
Beitrages festzusetzen,
f) über Satzungsänderungen zu
beschließen,
g) die vorzeitige Abberufung eines oder
sämtlicher
gewählter
Mitglieder des Vorstandes zu
beschließen,
h) die Auflösung
des Vereins zu beschließen.
(2) a) Die
Mitgliederversammlung tritt
mindestens einmal Jahr
zusammen.
b) Alle Mitglieder sind
unter Bekanntgabe
der Zeit, des Ortes
und der Tagesordnung
spätestens 16 Tage vor
Beginn durch den
Vorsitzenden
schriftlich zu Laden.
Die Ladung erfolgt durch
Rundschreiben,
das, soweit Eltern von
Schülern zu den
Mitgliedern zählen, durch
die Schule über
die Schüler
verteilt werden
kann. Zur
Fristwahrung genügt Absendung bzw.
die Aushändigung der
Einladung.
(3) Der Vorsitzende kann
außerordentliche
Mitgliederversammlungen
einberufen Er muss sie einberufen,
wenn mindestens 1/3 der
Mitglieder es
verlangt, oder der Vorstand
sie beschließt. Die
Einberufung einer
außerordentlichen
Mitgliederversammlung hat
unter
Beachtung der gleichen
Formalitäten zu erfolgen, wie sie
für die ordentliche
Mitgliederversammlung maßgeblich sind.
4) a) die
ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist im
Rahmen der bekannt
gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
Sie beschießt mit
einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der
Antrag als
abgelehnt
b) Mitgliederversammlungen, in denen
über
Satzungsänderungen,
über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
und über die
Auflösung
des Vereins entschieden
wird, bedürfen der
Anwesenheit von
mindestens 1/5 der
Vereinsmitglieder.Entscheidungen bedürfen
einer 2/3 Mehrheit.Ist die
Mitgliederversammlung
beschlussunfähig, wird erneut nach
§8-(2).b) zu
einer
Mitgliederversammlung
eingeladen. Für diese
Mitglieder-
versammlung gilt dann
§8-(4).a.
(5) über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§9-
Vorstand
(1) Der Vorstand besorgt die
Angelegenheiten des Vereins im Rahmen
der
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer,
dem Schatzmeister, dem
Organisationsleiter und bis
zu
3 Beisitzern,
b) dem jeweiligen Schulelternsprecher
und dem
Leiter der Schule.
Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung
einzeln für 2
Geschäftjahre gewählt.
Die unter §9-(2).b
aufgeführten Vorstandsmitglieder
gehören dem
Vorstand Kraft
ihres Amtes an. Sie können
sich bei
Vorstandssitzungen durch
ihren
Vertreter im Amt vertreten
lassen. Nach Ablauf der
Wahlperiode bleibt der Vorstand bis
zur Wahl eines
neuen
Vorstandes kommissarisch im
Amt.
(4) Bei Tod oder Rücktritt
eines Vorstandsmitgliedes verteilen die
verbleibenden
Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen
Vorstandsmitglied
wahrgenommnen Aufgaben für den Rest der
Amtszeit unter sich.
(5) Der Vorstand beschließt mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit gibt
die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) a) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
der 1. Vorsitzende,
der 2.
Vorsitzende und der Schatzmeister.
b) Der 1. und der
2. Vorsitzende und
der Schatzmeister vertreten
den Verein
gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder ist
einzelvertretungsberechtigt.
(7) Die Tätigkeit des
Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige
Aufwendungen können erstattet werden.
(8) Der Vorstand kann
Arbeitsgruppen bestellen, denen auch
Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören können und
zu deren
Tätigkeit auch Nichtmitglieder bei gezogen werden
können.
§10- Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder
2 Rechnungsprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und
der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist
bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des
Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 3 Monate nach
Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.
§11-
Auflösung und Änderung des Vereinszwecks
(1) Das bei der Auflösung des
Vereins vorhandene Vermögen geht auf
die Stadt Saarlouis bzw.
deren Rechtsnachfolger als öffentlichem
Schulträger mit der
Verpflichtung über, es für die Grundschule
Römerberg in Saarlouis-Roden zu
verwenden. Das gleiche gilt,
wenn die
Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks
beschließt, die vom
Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt
wird.
(2)
Sollte die Grundschule Römerberg, Saarlouis—Roden, geschlossen
und aufgelöst werden, so
ist dafür Sorge zu tragen, dass das
vorhandene Vereinsvermögen an der
Schule eingesetzt wird, an der
die Kinder aus Saarlouis—Roden
unterrichtet werden.
(3) Liquidatoren sind die letzten
Vorstandsmitglieder, sofern die
Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
§12-
Anwendung der Regelungen des BGB
Soweit die Satzung
keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des
BGB über Vereinsrecht
Anwendung.
§13- Inkrafttretung
dieser Satzung
Diese Satzung tritt am 24.9.1991 in Kraft,